Moritz Strate über das Auskunftsrecht im Urheberrecht, welches sich im Juni 2023 geändert hat.
Transparenz und Schutz für Urheber, dafür steht das Auskunftsrecht im UrhG, erläutert Moritz Strate. In ihm ist verankert, dass Urheber das Recht haben, von Personen, die ihre Werke gewerblich vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, Auskunft über die entsprechende Nutzung zu erhalten.
Moritz Strate erklärt, dass durch das Auskunftsrecht es für Urheber möglich ist etwaige Verletzungen ihrer Rechte aufzudecken und natürlich entsprechen reagieren zu können. Das Recht ermöglicht es ihnen, dass Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke bisher auf Einfordern offengelegt werden mussten. Zur Nutzung des Auskunftsrechts bedarf es jedoch der gewerblichen Nutzung eines Werkes. Nicht nur Urheber selbst, sondern auch lizensierte Nutzer oder Rechtsnachfolger konnten das Recht beanspruchen. Doch mit Juni 2023 gibt es maßgebliche Änderungen.
Inhalt:
- Auskunftsanspruch? Nein: Auskunftspflicht!
- Moritz Strate über die Praxistauglichkeit der Änderung
- Um welche Informationen handelt es sich?
- Die Auskunftspflicht hat Ausnahmen
AUSKUNFTSANSPRUCH? NEIN: AUSKUNFTSPFLICHT!
Mit dem 7. Juni 2023 hat die Auskunftspflicht den Auskunftsanspruch im Hinblick auf das Urheberrecht ersetzt. Bisher lag es an den Urhebern, entsprechende Auskünfte anzufordern. Es hat sich gezeigt, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass Urheber bei der Lizenzvergabe oder bei der Einräumung von Rechten eine schwächere Verhandlungsposition einnehmen. Das Einführen der Auskunftspflicht soll eine Stärkung für die Urheber bringen. Insbesondere soll es dadurch möglich werden, erzielte Einnahmen besser im Blick haben und gegebenenfalls Lizenzkosten entsprechend verändern zu können.
Mit dem neuen §32d UrhG hat der Urheber nun den Anspruch, dass er unaufgefordert Auskunft erhält und seitens des Lizenzinhabers ist eine Pflicht entstanden, informiert der Anwalt für Unternehmensrecht Moritz Strate. Auch besteht der Anspruch, Informationen und Auskünfte über Unterlizenznehmer zu erhalten. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch darauf nach wie vor geltend gemacht werden muss.
MORITZ STRATE ÜBER DIE PRAXISTAUGLICHKEIT DER ÄNDERUNG
Der enorme Dokumentationsaufwand, der für Lizenznehmer entsteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Aktuell lässt sich auch nicht vorhersehen, inwieweit die im Text weiter unten aufgeführten Ausnahmen greifen. Die durchaus offene Formulierung des Gesetzgebers, lässt ahnen, dass nur noch kommende Rechtsprechung Klarheit verschaffen können wird. Gleichfalls ist aktuell noch unklar, ob §43 UrhG auch für eine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitnehmern sorgt. Das Nichteinhalten der Auskunftspflicht kann Konsequenzen mit sich bringen. Neben Unterlassungsansprüchen können auch Ordnungsgelder drohen. Ebenso ist ein möglicher Schaden der Reputation nicht zu vernachlässigen.
UM WELCHE INFORMATIONEN HANDELT ES SICH?
Laut Gesetzestext muss den Urhebern der Umfang der Werknutzung sowie die daraus resultierenden Erträge und Vorteile genannt werden. Zu beachten ist dabei, dass auch berücksichtigt werden muss, ob das Werk verwendet oder womöglich bereits nicht mehr verwendet wird. Zum Beispiel sind Werke, die auf eine Saison bezogen sind, nicht konstant im Einsatz und die kommerzielle Nutzung endet, wenn ein Werk nicht mehr öffentlich angezeigt wird.
DIE AUSKUNFTSPFLICHT HAT AUSNAHMEN
Aber auch auf die Ausnahmen von der Auskunftspflicht weist Strate hin. Die Regelung gilt nur, wenn entgeltliche Nutzungsrechte eingeräumt wurde. Eine Nutzung von kostenlosem Content ist daher nicht betroffen. Ebenso greife eine Ausnahme, wenn der Urheber lediglich mit einem geringfügigen Anteil an einem Werk beteiligt ist. Dabei handelt es sich um einen nachrangigen Beitrag, der von der Auskunftspflicht befreit ist.
Gleichfalls gilt eine Ausnahme, wenn der Aufwand für die notwendige Auskunft unverhältnismäßig zu den Einnahmen aus der Werknutzung ist. Aktuell ist jedoch nicht genau definiert, was als unverhältnismäßiger Aufwand angesehen werden kann. Es gilt also auf eine eingrenzende Rechtsprechung oder eine Änderung durch den Gesetzgeber zu warten.
Die nennenswerteste und viele betreffende Ausnahme gilt für eine Lizensierung von Content über Bilderdatenbanken und Plattformen. Der Auskunftsanspruch wird in diesem Fall durch die entsprechenden Plattformen erfüllt, denn sie sind der Vertragspartner für die Urheber und nicht der Endnutzer des Materials.
Für Unternehmen ist es daher wichtig zu prüfen, ob die neue Auskunftspflicht greift, oder aber ob die aufgeführten Ausnahmen zum Tragen kommen. Sollte eine Pflicht entstanden sein, so ist eine gute und schlüssige Dokumentation notwendig. Es gibt aber bereits die ersten Management-Systeme, die die Auskunftspflicht berücksichtigen und die Dokumentation entsprechend vereinfachen können, merkt Moritz Strate an.